Standorte

BERLIN, DEUTSCHLAND

Das Hauptbüro wird von Richard Steel, unterstützt von einem Office-Team und in engem Kontakt mit den Vorstandsmitgliedern geleitet. Hier werden Veranstaltungen und Kooperationen mit anderen Organisationen geplant und koordiniert. VVeröffentlichungen – insbesondere die Karl König Werkausgabe - gehören zu den Hauptaufagbe. Weitere Arbeitsbereiche des Büros sind die Verwaltung der Finanzen und die Führung der anderen Geschäfte des gemeinnützigen Vereins. Neben wechselnden, zeitlich begrenzten Projekten, gibt es vor allem zwei wichtige Arbeitsbereiche des Karl König Instituts: Das Camphill Archiv und der Kaspar Hauser Forschungskreis.

Nordamerikanisches Büro

PENNSYLVANIA, USA

Unsere Aufgaben

Das nordamerikanische Büro des Karl König Instituts für Kunst, Wissenschaft und Soziales Leben ist auf dem Gelände der Camphill Community Soltane in Pennsylvania, USA. Die Arbeit in unserem nordamerikanischen Büro hat zu Michaeli 2021 begonnen. Besuchen Sie unsere AKTUELLES und TERMINE, um sich über die Entwicklung spannender Projekte in Nordamerika zu informieren. Wir hoffen, Sie schließen sich uns bald an!

Unser nordamerikanisches Büro kooperiert mit der nordamerikanischen Camphill-Region (USA und Kanada), insbesondere durch:

Satzung

Vereinssatzung

I. Name, Ort, Geschäftsjahr


  1. Der Verein trägt den Namen
  2. Karl König Institut für Kunst, Wissenschaft und soziales
  3. Leben gemeinnütziger e.V.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
  5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

II. Ziel des Vereins, Verwendung finanzieller Ressourcen


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Arbeit des Karl König Archivs, insbesondere durch Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich daraus ergeben, in denen Fragen der Ethik und des ethischen Handelns, der Erziehung und allgemeinen Menschenbildung in Wort, Schrift und Tat bearbeitet, untersucht und weiterentwickelt werden. Die Arbeiten basieren auf den Forschungen über Kunst, Wissenschaft und das soziale Leben von Karl König und seinem Nachlass. Dabei spielt die Kunst als Mittel der ethischen Förderung und als Übungsweg der Sozialkompetenz eine große Rolle. Der fortlaufende Arbeitsprozess und die Ergebnisse der Arbeiten werden der Allgemeinheit für Bildungs- und erzieherische Zwecke zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt durch eine Werkherausgabe, Vorträge, Kurse, Seminare und Ausstellungen. Alle Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht. Der Verein bemüht sich zur Verwirklichung dieser Ziele um Spenden und Zuwendungen - vor allem durch Anträge an Stiftungen, die eine entsprechende Zielrichtung haben bzw. einen vergleichbaren Zweck verfolgen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Grundsätzlich werden die Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon können die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

III. Mitgliedschaft


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Arbeit des Karl König Archivs, insbesondere durch Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich daraus ergeben, in denen Fragen der Ethik und des ethischen Handelns, der Erziehung und allgemeinen Menschenbildung in Wort, Schrift und Tat bearbeitet, untersucht und weiterentwickelt werden. Die Arbeiten basieren auf den Forschungen über Kunst, Wissenschaft und das soziale Leben von Karl König und seinem Nachlass. Dabei spielt die Kunst als Mittel der ethischen Förderung und als Übungsweg der Sozialkompetenz eine große Rolle. Der fortlaufende Arbeitsprozess und die Ergebnisse der Arbeiten werden der Allgemeinheit für Bildungs- und erzieherische Zwecke zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt durch eine Werkherausgabe, Vorträge, Kurse, Seminare und Ausstellungen. Alle Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht. Der Verein bemüht sich zur Verwirklichung dieser Ziele um Spenden und Zuwendungen - vor allem durch Anträge an Stiftungen, die eine entsprechende Zielrichtung haben bzw. einen vergleichbaren Zweck verfolgen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Grundsätzlich werden die Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon können die Vorstandsmitglieder einen Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
I. Name, Ort, Geschäftsjahr
II. Ziel des Vereins, Verwendung finanzieller Ressourcen
III. Mitgliedschaft

IV. Generalversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es aus einem wichtigen Grund für erforderlich hält. Er muss sie innerhalb von zwei Monaten einberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Sie muss den Tagungsort, die Tagungszeit und die Tagesordnung enthalten. Der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind überdies ein Geschäftsbericht und eine Mitteilung über die Mitgliederzahl beizufügen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands s chriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind, insbesondere über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtmäßiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

V. Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassenwart/der Kassenwärterin und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für drei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl eines Vorstandsmitgliedes jederzeit widerrufen; sie muss in diesem Fall einen Nachfolger bis zur nächsten Vorstandswahl wählen.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der/die Vorsitzende/n ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB befreit werden.
  5. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit ein. Er ist dazu innerhalb eines Monats verpflichtet, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

VI. Vermögensbildung und Auflösung des Vereins


  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die im Folgenden genannte gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet: „Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners“ gemeinnütziger Verein, Berlin.
IV. Generalversammlung
V. Vorstand
VI. Vermögensbildung und Auflösung des Vereins